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Meldepflichten gemäß dem Geldwäschegesetz (GWG) II

Bereits am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Neben den Meldepflichten zum Transparenzregister müssen wir als Steuerberater weitere Anforderungen beachten. Hierzu gehören die sog. allgemeinen Sorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG), insbesondere das Gebot der Identifizierung. Aufgrund dessen, müssen wir sämtliche natürliche Personen, mit denen wir eine Geschäftsbeziehung pflegen, durch amtliches Dokument legitimieren.

Bitte übermitteln Sie uns daher als Scan:

  • für Einzelunternehmer bzw. Einzelpersonen: Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • für Personengesellschaften: den Personalausweis oder Reisepass aller Gesellschafter
  • für Kapitalgesellschaften: den Personalausweis oder Reisepass der Geschäftsführer bzw. der Vorstände


möglichst bis zum 30.06.2018.

Vielen Dank bereits im Voraus für Ihre Mühe.

Wenn Sie Fragen haben, kontaktieren Sie uns. Wir sind Ihnen gern behilflich.

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SKS Steuerberatung