SUCHE

10_Beitragsbild

Neue Umsatzsteuer Regelung zur Organschaft – Klarstellung für Städte und Gemeinden

4_Beitragsbild

🏆 Beste Steuerberater 2026: SKS erneut ausgezeichnet – mit besonderer Expertise im internationalen Steuerrecht

1_Beitragsbild

Immobilie schneller abschreiben: Steuerliche Vorteile durch kürzere Nutzungsdauer

Neue Umsatzsteuer Regelung zur Organschaft – Klarstellung für Städte und Gemeinden

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 1. April 2026 als Umsetzung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs eine für Städte und Gemeinden sehr wichtige Klarstellung zur umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht.

Was ist neu?

Künftig gilt eindeutig:
👉 Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft (sog. Innenleistungen) sind nicht umsatzsteuerbar – auch dann, wenn sie für hoheitliche Aufgaben verwendet werden.
Das ist eine wesentliche Erleichterung für Kommunen, da bisher gerade bei Leistungen für den hoheitlichen Bereich (z. B. Ordnungsamt, Bauamt, Schulen) häufig Umsatzsteuer Risiken bestanden.

Was bedeutet das konkret?

Gehören Stadt und z. B. eine städtische GmbH zu einer umsatzsteuerlichen Organschaft, dann gelten Leistungen zwischen diesen Einheiten umsatzsteuerlich nicht als steuerbare Umsätze, unabhängig davon, ob die Leistung für unternehmerische Tätigkeiten oder hoheitliche / nicht wirtschaftliche Aufgaben genutzt wird.

Wichtig:
➡️ Eine Umsatzsteuer fällt nicht an.
➡️ Eine Entnahmebesteuerung gibt es ebenfalls nicht.

Was bleibt zu beachten?

Für Leistungen, die für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden, besteht dann konsequenterweise kein Vorsteuerabzug. Bereits gezogene Vorsteuer muss ggf. berichtigt werden.

Beispiel aus der kommunalen Praxis

Eine Stadt ist Organträger einer 100 % städtischen Service GmbH. Die GmbH erbringt IT Dienstleistungen für das Ordnungsamt der Stadt (hoheitliche Tätigkeit).
Bisher: Die Finanzverwaltung ging von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus dem Organkreis heraus bzw. einer Entnahmebesteuerung aus.


Jetzt: Die IT Leistungen gelten als nicht steuerbare Innenleistungen. Es fällt keine Umsatzsteuer an, obwohl die Leistung für den hoheitlichen Bereich genutzt wird. Die Stadt muss keine Entnahme versteuern. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen ist allerdings nicht möglich.

Ab wann gilt die neue Regelung?

Die neue Rechtslage gilt für alle offenen Fälle. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die bisherige Praxis noch bis zum 31.12.2026 angewendet wird.

Fazit für Kommunen
✅ Deutliche Rechtssicherheit bei Organschaften
✅ Weniger Umsatzsteuer Risiken im hoheitlichen Bereich
⚠️ Vorsteuerabzug ist sorgfältig prüfen

Sie möchten prüfen, welche Auswirkungen das BMF-Schreiben auf Ihre bestehende Organschaft hat? Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Städte und Gemeinden bei der umsatzsteuerlichen Einordnung kommunaler Leistungsbeziehungen.

Beitrag teilen:

Folge uns für mehr Einblicke in unseren SKS-Alltag und die Steuerbranche

SKS Steuerberatung