Bis zur verpflichtenden Anwendung des §2b UStG des Jahressteuergesetzes 2022 verbleiben noch

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Weiterentwicklung des Jahressteuergesetzes 2024

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,


am 18.10.2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.


Das Wesentliche für juristische Personen des öffentlichen Rechts: 

  • Die Fristverlängerung der Optionsmöglichkeit zur Nutzung des alten Umsatzsteuerrechts bleibt bis zum 31.12.2026 weiterhin bestehen.
    D. h. erst ab 01.01.2027 treten die Regelungen des § 2b UStG verbindlich in Kraft. Eine erneute Optionserklärung ist nicht notwendig.
  • Die geplante Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen wurde gestrichen.
    D. h. insbesondere die Überlassung von Schwimmbädern, Turnhallen und anderen Sportanlagen bleibt umsatzsteuerpflichtig, so dass ein Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen wie bisher möglich ist. Der Bund hat die kritische Darstellung der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Damit sind die erheblichen finanziellen Risiken, welche die Steuerbefreiung mit sich gebracht hätte, vom Tisch.

Am 22.11.2024 ist die Zustimmung des Bundesrates zur aktuellen Fassung geplant. Das Gesetz wird dann am Tag nach der Verkündung wirksam.


Sollten Sie bereits eher in das neue Umsatzsteuerrecht starten wollen, können Sie die Option (nahezu) jederzeit widerrufen. Ob dies Sinn macht, erörtern wir gern mit Ihnen in einem individuellen Beratungsgespräch.


Kommen Sie auf uns zu - Wir freuen uns auf Sie!


Freundliche Grüße


Erneute Verlängerung des Übergangszeitraums § 2b UStG?

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,

wir dachten zuerst an einen vorzeitigen Aprilscherz als uns Ende März der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 zuging, in dem der Vorschlag zur nochmaligen Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG enthalten war.

Doch auch im Bearbeitungsstand vom 08.05.2024 (veröffentlicht beim BMF am 17.05.2024): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/0-Gesetz.html) finden wir auf Seite 209 die Aussage, die verpflichtende Anwendung der nunmehr schon 8 Jahre alten Gesetzesfassung bis zum 01.01.2027 hinauszuschieben. Eine 10-jährige Einführungsfrist wäre ein historisches Ereignis!

Hintergrund sei laut Entwurf, dass „nicht wenige“ juristische Personen des öffentlichen Rechts noch vor administrativen und finanziellen Herausforderungen stehen, weitere grundlegende Rechtsanwendungsfragen zu großer Verunsicherung führen und neue offene Rechtsfragen hinzukommen, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Letzteres ist wohl allumfassend eine Herausforderung des Steuerrechts… nun denn. Der Referentenentwurf mildert abschließend mit dem Hinweis, dass „eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ durch eine erneute Verlängerung weiterhin nicht zu befürchten sei. Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass es in einzelnen Bereichen durchaus zu ordentlichen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. Andernfalls bestünde auch keine Notwendigkeit der Regelung.

Das Jahressteuergesetz soll wie üblich erst kurz vor Jahresende beschlossen sein. Es bleibt also spannend. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Verlängerungsfrist wohl Bestand haben wird.

Um die Verlängerung erneut in Anspruch zu nehmen, ist keine erneute Optionsanzeige bei der Finanzverwaltung notwendig. Sollten Sie bereits eher in das neue Umsatzsteuerrecht starten wollen, können Sie die Option (nahezu) jederzeit widerrufen. Ob dies Sinn macht, erörtern wir gern mit Ihnen in einem individuellen Beratungsgespräch. Kommen Sie auf uns zu - Wir freuen uns auf Sie! 


Verlängerung der Übergangsfrist des neuen Umsatzsteuerrechts § 2b UStG bis 31.12.2024

Der Bundestag hat nun mit dem Jahressteuergesetz am 02.12.2022 beschlossen, dass sich die Übergangsfrist für das „neue“ Umsatzsteuerrecht um weitere 2 Jahre verlängert. § 2b UStG ist damit erst ab dem 01.01.2025 verpflichtend anzuwenden.

Der voraussichtliche Wortlaut des neuen § 27 Abs. 22a s. 1 Umsatzsteuergesetz würde wie folgt lauten:

"Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden."

Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die bereits die Verlängerungsoption gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, brauchen daher nichts weiter zu tun. Allerdings sollten sämtliche hinsichtlich der Umsatzsteuer angepassten Verträge, Satzungen oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geprüft werden, ob bspw. unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Diese sog. „§ 14c UStG-Steuer“ wäre dann entsprechend an das Finanzamt abzuführen.  

Wer schon ab dem 01.01.2023 freiwillig das neue Recht anwenden will, widerruft die Optionserklärung. Ob dies wirtschaftlich, verwaltungsintern und politisch sinnvoll ist, lässt sich nur im Einzelfall sagen. Kommen Sie gern auf uns zu!

Verlängerung der Übergangsfrist des neuen Umsatzsteuerrechts § 2b UStG?

Aus der Presse ist Folgendes zu vernehmen:

„Bundesforschungsministerin Bettina Stark-Watzinger (FDP) teilte am Mittwoch mit, dass eine entsprechende Übergangsfrist bei der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis Ende 2024 verlängert werden soll.“ (Quelle: https://www.handelsblatt.com/dpa/umsatzsteuerregelung-fuer-oeffentliche-einrichtungen-wird-verlaengert/28814224.html). Bestätigt wurde dies wohl außerdem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF).

Die Verlängerung soll im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 gesetzlich verbindlich geregelt werden. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren wird jedoch vor­aus­sicht­lich erst kurz vor Weih­nach­ten ab­ge­schlos­sen sein!

Solange der Bundestag und der Bundesrat der Verlängerung nicht zugestimmt haben, gilt die aktuelle Regelung, dass das neue Recht zum 1.1.2023 in Kraft tritt. Die Wahrscheinlichkeit einer Zustimmung lässt sich leider auf der Basis der kürzlichen politischen Entscheidungen überhaupt nicht abschätzen. Noch im Oktober hätte niemand mit einer möglichen Verlängerung gerechnet.

Sollte die zweite Verlängerung eintreten, sind sämtliche umsatzsteuerlich motivierte vertragliche, edv-technische und planungsseitige Vorbereitungen des Jahres 2023 hinfällig. Zu individuellen Lösungen sprechen Sie mich gern an!

Änderung der Umsatzsteuer (§ 2b UStG)

Bis zu verpflichtenden Anwendung der umsatzsteuerlichen Regelungen der §§ 2, 2b UStG sind es nur noch wenige Monate. Die Erarbeitung des steuerlichen „status quo“ befindet sich nun überwiegend in voller Fahrt. Umso begrüßenswerter ist es, dass die Finanzverwaltung einige bisher auslegungsbedürftige Sachverhalte nach und nach rechtssicher gewürdigt hat. Anbei finden Sie in der Reihenfolge der zeitlichen Veröffentlichung die Verlautbarungen zu Ihrer Verwendung. Ergeben sich daraus Fragen bzw. sind Sie auf unsere Gestaltungsansätze gespannt, dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail! Wir freuen uns auf Sie!

BFH-Beschluss 22.6.2022 Anforderung an eine entgeltliche Überlassung (Zuschuss Sportstätte)

LfSt RP 04.04.2022 Übertragung des Bauhofs in Gänze

FM SH 01.08.2022 Übertragung Aufgabe Bauhof

FinMin SH Tätigkeit eines Hochschullehrers beim BVerfG 29.07.2021

LfSt Bayern Übertragung des Bauhofs 18.06.2021

LfSt Sachsen IHK Gebühren Carnet ATA 12.05.2021

OFD Frankfurt Personalüberlassung an Verwaltungsverband 04.05.2021

LfSt Bayern Personalüberlassungen 08.02.2021

LfSt Niedersachsen Fundsachen 22.12.2020

LfSt Niedersachsen, Kopiergelder an Schulen 16.12.2020

LfSt Niedersachsen Lernmittelausleihe

FinMin SH 11.08.2020 Versorgungskassen und Beihilfeabrechnungen

LfSt Bayern 11.08.2020 Werbemobile

LfSt Nds. vom 19.05.2020 (Anwendungsfragen des § 2b UStG)

FinMin SH Anwendung § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG 15.01.2020

FinMin SH unselbständige Parkbuchten 23.12.2019

LfSt Sachsen Dezentrale Besteuerung des Bundes und der Länder unter § 2 Abs. 3 UStG 04.12.2018

BMF-Schreiben vom 19.07.2022 § 4 Nr. 29 UStG

BMF-Schreiben vom 12.05.2021 Leistungen zwischen Uniklinik und Universität

BMF-Schreiben vom 18.01.2021 Kureinrichtungen

BMF-Schreiben vom 26.11.2020 Hochschulen

BMF-Schreiben vom 23.11.2020 Friedhöfe

BMF-Schreiben vom 05.08.2020 Konzessionsabgaben

BMF-Schreiben vom 09.07.2020 Anwendungsfragen des § 2b UStG

BMF-Schreiben vom 03.04.2020 verbindliche Auskünfte zu § 2b UStG

BMF-Schreiben vom 20.02.2020 Spitzenverbände zu Zweifelsfragen

BMF-Schreiben vom 30.10.2019 Spitzenverbände Auslegungsfragen §2b

BMF-Schreiben vom 28.01.2020 Leistungen zwischen Universität und Klinik

BMF-Schreiben vom 15.01.2020 Leistungen einer Anstalt

BMF-Schreiben vom 29.11.2019 Privatrechtliche Entgelte

BMF-Schreiben vom 15.11.2019 hoheitliche Hilfsgesch_ñfte in der Entsorgungswirtschaft

BMF-Schreiben vom 14.11.2019 Regelprüfung Wettbewerb

BMF-Schreiben vom 18.09.2019 jPdpR als öffentliche Einrichtung

BMF-Schreiben vom 16.12.2016 zu Anwendungsfragen des § 2b UStG 

Bei dem Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts vor.

Optionszeitraum verlängert! - Bundestag hat Entwurf für Corona-Steuerhilfegesetz am 28.5.2020 angenommen

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) wurde am 28.5.20 vom Bundestag angenommen. Dieses Gesetz enthält die Verlängerung des Optionszeitraums über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 gemäß § 27 Abs. 22a Umsatzsteuergesetz. Damit will man den juristischen Personen des öffentlichen Rechts entgegenkommen, insbesondere den Kommunen, die aktuell vordringlichere Arbeiten zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie ausführen. Die Optionsfrist wird dabei kraft Gesetzes verlängert. Die Kommunen, die daher die ausgeübte Option nicht widerrufen, brauchen keine neue Optionserklärung abgeben, um die Verlängerung zu nutzen.

Ab dem 1. Januar 2023 gelten die neuen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes im Bereich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts dann ausnahmslos. Nutzen Sie daher die verlängerte Übergangszeit zur effektiven, sinnvollen und gestaltenden Umsetzung - kommen Sie auf uns zu!

Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verlängerung des Optionszeitraums

Kürzlich berichtete der Tagesspiegel von der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zur Verlängerung der Übergangsfrist des § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022. Nun muss nur noch der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf beschließen.

Die verlängerte Übergangsfrist räumt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit ein, die sich in den vergangenen Jahren herauskristallisierten Unwägbarkeiten und unsicheren Sachverhalte strukturiert anzugehen und verlässliche, rechtssichere Lösungen zu finden.

Insbesondere die interkommunale Zusammenarbeit, wie bspw. bei Rechenzentren, dem Winterdienst oder Bauhöfen kann nun so strukturiert werden, dass für den Bürger keine höheren Gebühren anfallen.

Nutzen Sie die Zeit! Und profitieren Sie von den bereits gesammelten Erfahrungen! Sprechen Sie uns an!

Der Bundesrat hat der Verlängerung des Optionszeitraums zu 2b UStG am 20.12.2019 zugestimmt!

Auf Antrag der Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Berlin wurde am 20.12.2019 im Bundesrat die Verlängerung der Umstellungsfrist auf das neue Umsatzsteuerrecht der öffentlichen Hand beschlossen. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens soll die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG über den 1. Januar 2021 hinaus bis zum Ende des Jahres 2022 verlängert werden. Anbei finden Sie die Erläuterung des Tagesordnungspunktes.

Nach Hinweis der Antragsteller besteht in den Kommunen zum Teil weiter Unklarheit hinsichtlich der richtigen Anwendung der neuen Regelungen. Gerade die Anwendung des § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG bei der interkommunalen Zusammenarbeit werfe noch viele Fragen auf.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umstellung auf das neue Recht? Dann sprechen Sie uns gerne an. Wir bieten Ihnen gern ein Leistungspaket an:

  • Flächendeckende oder punktuelle Leistungsanalyse zu § 2b UStG
  • Einrichtung eines Tax Compliance Management-Systems (TCMS)
  • Schulung von Führungs- oder Buchhaltungskräften

Mit Wirkung vom 1.1.2017 gilt die neue Gesetzeslage für juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Umsatzsteuer. Die bisherige Rechtsprechung von BFH und EuGH wurden damit nunmehr umgesetzt. Die vom Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) NICHT mehr abhängige Unternehmereigenschaft einer öffentlichen Einrichtung kann mit Unterstützung der SKS Steuerberatung auch als Chance genutzt werden. Wir beraten Sie gern, um mögliche Vorsteuerpotentiale in Ihrer Tätigkeit aufzutun.

Soweit eine Optionserklärung zur Anwendung des „alten“ Rechts abgegeben wurde, ist der Umstellungsprozess für die Anwendung der neuen Rechtslage ab 2021 dennoch in Angriff zu nehmen. Die Sichtung des kompletten Haushaltes nach umsatzsteuerrelevanten Vorgängen, der Aufbau eines tax compliance systems (TCS) und die Gestaltung des Vertragswesens stellt sich in der laufenden Praxis als zeitaufwendig dar.

Da auch die Finanzverwaltung in diesem Bereich geschult wird und ab dem Jahr 2021 die öffentlichen Einrichtungen nach umsatzsteuerlichen Sachverhalten prüfen wird, empfehlen wir dringend ein zeitnahes Tätigwerden.

Unsere Schwerpunkte liegen hierbei in der Vorstellung der neuen Rechtslage in den Gremien (Kämmerei, örtliche Verwaltung insgesamt, in den Ausschüssen oder im Stadt-/Gemeinderat), in der Recherche und Zusammenstellung aller relevanten Vorgänge des kompletten Haushaltes der Kommune sowie in der Übernahme der Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuerjahreserklärungen.

Auch der Aufbau und die Dokumentation eines tax compliance systems (TCS) wird mit der SKS Steuerberatung ein zielführendes Projekt. Testen Sie uns!

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