Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
gefühlt ist „alles“ für die Grundsteuerreform erledigt. Die Erklärungen für Grundstücke und Gebäude zum 01.01.2022 sind eingereicht, Wertbescheide ergangen, Einsprüche eingelegt und nun warten wir auf die Bescheide der Kommunen für die zu zahlende Grundsteuer ab 2025.
Doch Ihre steuerlichen Pflichten sind evtl. damit nicht erfüllt. Gab es Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse seit dem 01.01.2022 bis zum 31.12.2023? D. h. gab es bei Ihrem Grundstück eine Flächenänderung, eine Änderung des Entwicklungszustands, eine Änderung der Nutzungsart sowie die Errichtung, Fertigstellung, den Abriss oder die Zerstörung eines Gebäudes? Dann sind Sie verpflichtet, das dem Finanzamt mitzuteilen. Hier ein paar konkrete Beispiele:
Nehmen wir an, dass Sie im Jahr 2023 Ihr Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus umgebaut haben. Durch diesen Umbau verändert sich die Art des Grundstücks. Ihre Anzeigepflicht besteht bspw. auch, wenn ein bisher für die Land- und Forstwirtschaft genutztes Grundstück im Jahr 2022 zum Bauland wird (Änderung der Nutzungsart). Vergrößern Sie im Jahr 2024 die Wohnfläche Ihres Einfamilienhauses durch einen Anbau, ändert sich die Fläche.
Das Finanzamt muss Sie nicht auffordern, Ihre Anzeigepflicht zu erfüllen. Sie müssen als Eigentümer eines Grundstücks eigenständig Ihre Anzeige in elektronischer Form vornehmen. Werden Sie nicht oder nicht rechtzeitig tätig, wird das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.
Die Länder haben sich entschieden, die bereits ausgelaufene Frist bis zum 31.12.2024 zu verlängern. Da die Behörden sich zum Jahresende wieder intensiv mit der Grundsteuer beschäftigen werden, ist mit entsprechenden Reaktionen der Finanzverwaltung zu rechnen.
Sie wollen sich mit dieser Anzeigepflicht nicht belasten? Kommen Sie auf uns zu! Gern erstellen wir Ihnen ein Angebot.
Freundliche Grüße