Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
am 18.10.2024 hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2024 mit einigen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf verabschiedet.
Das Wesentliche für juristische Personen des öffentlichen Rechts:
- Die Fristverlängerung der Optionsmöglichkeit zur Nutzung des alten Umsatzsteuerrechts bleibt bis zum 31.12.2026 weiterhin bestehen.
D.h. erst ab 01.01.2027 treten die Regelungen des § 2b UStG verbindlich in Kraft. Eine erneute Optionserklärung ist nicht notwendig.
- Die geplante Umsatzsteuerbefreiung für sportliche Dienstleistungen wurde gestrichen.
D.h. insbesondere die Überlassung von Schwimmbädern, Turnhallen und anderen Sportanlagen bleibt umsatzsteuerpflichtig, so dass ein Vorsteuerabzug auf Eingangsleistungen wie bisher möglich ist. Der Bund hat die kritische Darstellung der Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen berücksichtigt. Damit sind die erheblichen finanziellen Risiken, welche die Steuerbefreiung mit sich gebracht hätte, vom Tisch.
Am 22.11.2024 ist die Zustimmung des Bundesrates zur aktuellen Fassung geplant. Das Gesetz wird dann am Tag nach der Verkündung wirksam.
Sollten Sie bereits eher in das neue Umsatzsteuerrecht starten wollen, können Sie die Option (nahezu) jederzeit widerrufen. Ob dies Sinn macht, erörtern wir gern mit Ihnen in einem individuellen Beratungsgespräch.
Kommen Sie auf uns zu - Wir freuen uns auf Sie!
Freundliche Grüße