Liebe Mandantinnen und Mandanten,


das neue Jahressteuergesetz 2024 bringt wichtige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer mit sich, die Unternehmen und Selbstständige betreffen können.

Hier ein Überblick über die wesentlichen Punkte:

 

Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung

Ab 2025 steigen die Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr.
Diese Regelung gilt dann auch für Unternehmer aus anderen EU-Ländern, die sich dafür registrieren lassen. 
Für Neugründer gibt es eine zusätzliche Regelung: Wird die Grenze von 25.000 Euro im ersten Jahr überschritten, muss für den überschreitenden Betrag die Umsatzsteuer nachgezahlt werden.

 

Abschaffung der Steuerfreiheit für Steuerlager ab 2026

Zum 1.1.2026 wird die 2004 in das nationale Umsatzsteuerecht aufgenommene Steuerbefreiung für sog. „Steuerlager“ nach § 4 Nr. 4a UStG ersatzlos aufgehoben. Die Steuerlagerregelung hat es bis jetzt ermöglicht, in einem bei den Finanzbehörden angemeldeten Steuerlager Wirtschaftsgüter steuerfrei zu liefern. Die Umsatzsteuer entstand dann erst bei der endgültigen Herausnahme der Gegenstände aus diesem Steuerlager.
Diese Regelung wird aufgehoben, sodass es kein begünstigtes Steuerlager mehr gibt.

 

Neuerungen bei der Ist-Versteuerung und dem Vorsteuerabzug

Die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG erlaubt es bestimmten Unternehmern, die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn sie die Zahlung vom Kunden erhalten haben. Bisher konnte der Kunde jedoch die Vorsteuer bereits mit Ausführung der Leistung und Vorliegen der Rechnung geltend machen, unabhängig davon, ob er die Zahlung bereits geleistet hat.

Änderung ab 1. Januar 2028:

Durch die Neufassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG wird der Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug von einem Ist-Versteuerer erst dann möglich sein, wenn und soweit eine Zahlung auf die ausgeführte Leistung geleistet wurde. Der Leistungsempfänger kann somit die Vorsteuer erst geltend machen, wenn er tatsächlich gezahlt hat.

Außerdem wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG). Ist-Versteuerer müssen in ihren Rechnungen angeben, dass sie die Ist-Versteuerung anwenden. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2028 und ist erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 ausgestellt werden.

Beispiel: Eine freiberufliche Anwaltskanzlei (Ist-Versteuerer) stellt einem Unternehmer A eine Rechnung für Beratungsleistungen über 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer aus. Der Unternehmer erhält die Rechnung am 15. Januar 2028, die von ihm am 28. Februar 2028 beglichen wird.  

Bisherige Regelung: Der Unternehmer A konnte die Vorsteuer von 1.900 Euro bereits in der Voranmeldung für Januar 2028 geltend machen, auch wenn er die Rechnung erst später bezahlt.
Neue Regelung ab 2028: Der Unternehmer A kann die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem er die Zahlung an den Anwalt geleistet hat, also im Voranmeldungszeitraum Februar 2028

Teilzahlungen: Wenn der Unternehmer nur einen Teil der Rechnung bezahlt, z. B. 50 %, kann er auch nur die anteilige Vorsteuer von 950 Euro (50 % von 1.900 Euro) geltend machen. Der verbleibende Vorsteuerbetrag kann erst mit der Restzahlung geltend gemacht werden.

 

Anpassung bei unberechtigtem Steuerausweis ab 1. Januar 2025

Bisher regelte § 14c Abs. 2 UStG, dass ein Unternehmer, der in einer Rechnung einen unberechtigten Steuerausweis vornimmt, den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abführen muss. Diese Regelung gilt nun auch für Gutschriften. 

Andererseits ist diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht mehr an das Finanzamt zu zahlen, wenn die Rechnung an  einen Endverbraucher, also Kunden, die die Umsatzsteuer nicht geltend machen können (in der Regel Privatpersonen oder Unternehmer, die als Privatpersonen handeln) gestellt wurde.

 

Änderung des Leistungsortes bei bestimmten sonstigen Leistungen (§ 3a UStG) ab 1. Januar 2025

Für kulturelle, künstlerische und ähnliche Dienstleistungen, die virtuell (zum Beispiel per Streaming) angeboten werden, ändert sich der Besteuerungsort bei nicht-unternehmerischen Kunden.

Künftig ist der Wohnort des Kunden entscheidend – und nicht mehr der Standort des Anbieters. Das bedeutet, dass die Umsatzsteuer oft im Ausland fällig wird, wenn der Kunde außerhalb Deutschlands wohnt

Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Künstler nimmt ein Lied im Auftrag seines Auftraggebers auf und Privatpersonen im Ausland können sich dieses Lied auf einem Streamingportal anhören. Durch die Übertragung per Streaming ist nun der Wohnsitz des Empfängers maßgeblich für die Besteuerung, der hier im Ausland liegt. 

Dies gilt auch z.B. für Online-Seminare, Fernunterricht und Online-Konzerte.

Bei den ähnlichen Dienstleistungen handelt es sich um Eintrittsberechtigungen gegenüber Unternehmern zu kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen und Messen, wenn die Eintrittsberechtigung eine virtuelle Teilnahme ermöglicht.

Der   § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG wird dahingehend geändert. Bei sonstigen Eintrittsberechtigungen ohne die Möglichkeit einer virtuellen Teilnahme - wie z.B. über Streaming - an kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen gilt dennoch weiterhin, dass für die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung weiterhin der Sitz des leistenden Unternehmers entscheidend ist.

Beispiel: Erhält der Unternehmer „A“ aus Berlin von einem Unternehmer „B“ (ansässig im Ausland) den Zugang zu einem Event, welches über ein Streamingportal angeboten wird, richtet sich hier ebenfalls der Ort der sonstigen Leistung nach dem Ort, wo der Leistungsempfänger – der Unternehmer „A“ – sein Unternehmen betreibt, also Berlin.

 

Erweiterung der Steuerbefreiung für Bildungsanbieter ab 1. Januar 2025

Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG) wird erweitert. Künftig sind alle Einrichtungen, die auf einen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss vorbereiten, von der Umsatzsteuer befreit. Das bisherige Bescheinigungsverfahren nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG bleibt bestehen.

 

Weitere wichtige Änderungen

Öffentliche Hand: Die Umsatzsteuerregelungen für die öffentliche Hand müssen erst ab 1.1.2027 verbindlich angewendet werden. Öffentliche Einrichtungen haben also weitere zwei Jahre länger Zeit zur Anpassung. Nähere Informationen bekommen Sie  hier.

Differenzbesteuerung: Ab 2025 ist die Differenzbesteuerung nur noch für Waren anwendbar, die nicht mit einem ermäßigten Steuersatz gekauft wurden.

Ermäßigter Steuersatz für Kunstwerke: Ab 2025 gilt für den Verkauf von Kunstgegenständen der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für die Vermietung oder Verpachtung von Kunstwerken.

Anpassung der Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte: Die Pauschale für die Berechnung der Vorsteuer bei Land- und Forstwirten wird schrittweise gesenkt – auf 8,4 % ab 2024 und 7,8 % ab 2025. Landwirte sollten dies bei ihrer Kalkulation berücksichtigen.

 

Fazit

Das Jahressteuergesetz 2024 bringt viele Neuerungen, die Unternehmen betreffen können. Es lohnt sich, die Auswirkungen auf das eigene Unternehmen frühzeitig zu prüfen und eventuell Anpassungen vorzunehmen. Kommen Sie hierfür gern auf uns zu!