Unser Mandant, eine GmbH, erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2024 (sog. Signing) sämtliche Anteile einer grundbesitzenden GmbH. Die Übertragung aller Anteile an der grundbesitzenden GmbH fand nach vollständiger Kaufpreiszahlung am 29.03.2024 statt (sog. Closing).

 

Das Finanzamt setzte sowohl gegenüber unserem Mandanten als auch der grundbesitzenden GmbH mit Bescheiden vom 30.05.2024 Grunderwerbsteuer fest, obwohl es sich um denselben Vorgang handelt. Somit wurden sowohl unser Mandant als auch die grundbesitzende GmbH mit Grunderwerbsteuer belastet, was faktisch einer Doppelbelastung entspricht.

 

Der Einspruch als auch Klage gegen die Aufhebung der Vollziehung der Grunderwerbsteuer wurden seitens des Finanzamts und seitens des Finanzgerichts abgelehnt.

 

Gegen die Ablehnung legte unsere Kanzlei Beschwerde beim BFH ein. Infolgedessen hatte der BFH erstmals über einen Fall der doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf Grund der sog. Signing-/Closing-Theorie zu entscheiden.

 

Mit Erfolg zu Gunsten unseres Mandanten!

 

Mit diesem lange in Literatur und Praxis erwartenden BFH-Beschluss verwarf dieser das Urteil des Finanzgerichts und gab dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statt, sodass nunmehr das Finanzamt die doppelt gezahlte Grunderwerbsteuer zurückzuzahlen hat.

 

Das unsererseits geführte Verfahren und die dessen erzielte BFH-Entscheidung zu Gunsten unseres Mandanten kann nunmehr exemplarisch auf ähnliche Sachverhalte übertragen werden, in denen das Finanzamt wegen eines Sachverhalts die Grunderwerbsteuer doppelt festsetzt.

 

Entscheidend hierfür ist, dass gegen die Bescheide des Finanzamts rechtzeitig Einspruch eingelegt wird. Unter Verweis auf diese BFH-Entscheidung kann so die Aussetzung der Vollziehung der doppelten Grunderwerbsteuerfestsetzung bewirkt werden.

 

Sie haben einen ähnlichen Sachverhalt? Kommen Sie gerne auf uns zu, wir prüfen die Anwendung der BFH-Entscheidung für Sie! Profitieren Sie hierbei von unserem Knowhow aus unserem erfolgreich geführten BFH-Verfahren.

 

Mehr zu dem Beschluss v. 9.7.2025 – II B 13/25, Vorinstanz FG Berlin-Brandenburg v. 9.1.2025 – 12 V 12130/24 lesen Sie hier