Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten,
wir dachten zuerst an einen vorzeitigen Aprilscherz als uns Ende März der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 zuging, in dem der Vorschlag zur nochmaligen Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG enthalten war.
Doch auch im Bearbeitungsstand vom 08.05.2024 (veröffentlicht beim BMF am 17.05.2024): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-05-17-JStG-2024/0-Gesetz.html) finden wir auf Seite 209 die Aussage, die verpflichtende Anwendung der nunmehr schon 8 Jahre alten Gesetzesfassung bis zum 01.01.2027 hinauszuschieben. Eine 10-jährige Einführungsfrist wäre ein historisches Ereignis!
Hintergrund sei laut Entwurf, dass „nicht wenige“ juristische Personen des öffentlichen Rechts noch vor administrativen und finanziellen Herausforderungen stehen, weitere grundlegende Rechtsanwendungsfragen zu großer Verunsicherung führen und neue offene Rechtsfragen hinzukommen, die noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Letzteres ist wohl allumfassend eine Herausforderung des Steuerrechts… nun denn. Der Referentenentwurf mildert abschließend mit dem Hinweis, dass „eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs“ durch eine erneute Verlängerung weiterhin nicht zu befürchten sei. Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass es in einzelnen Bereichen durchaus zu ordentlichen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann. Andernfalls bestünde auch keine Notwendigkeit der Regelung.
Das Jahressteuergesetz soll wie üblich erst kurz vor Jahresende beschlossen sein. Es bleibt also spannend. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Verlängerungsfrist wohl Bestand haben wird.
Um die Verlängerung erneut in Anspruch zu nehmen, ist keine erneute Optionsanzeige bei der Finanzverwaltung notwendig. Sollten Sie bereits eher in das neue Umsatzsteuerrecht starten wollen, können Sie die Option (nahezu) jederzeit widerrufen. Ob dies Sinn macht, erörtern wir gern mit Ihnen in einem individuellen Beratungsgespräch.
Kommen Sie auf uns zu - Wir freuen uns auf Sie!
Freundliche Grüße