Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mandanten, liebe Freunde,
was lange währt…
Mit Datum 27. März 2024 wurde das lang erwartete Wachstumschancengesetz verkündet. Nach zähen Verhandlungen stimmte der Bundesrat am 22. März 2024 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zu. Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz " Wachstumschancengesetz“ - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden.
Im Folgenden kurz und knackig die wichtigsten Punkte:
Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA - § 7 Abs. 2 EStG
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. März 2024 und vor dem
1. Januar 2025 angeschafft oder hergestellt werden, wurde die degressive Afa wieder eingeführt. Der anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweifache der linearen Jahres-AfA betragen und 20 % nicht übersteigen
Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude - § 7 Abs. 5a EStG
Eine degressive Abschreibung i. H. v. 5 % wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Die degressive AfA kann zudem mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden.
Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter - § 7g Abs. 5 EStG
Unternehmen, welche die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier darauffolgenden Jahren künftig Sonderabschreibungen von bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Dies gilt für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2023.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau - § 7b EStG
Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche. Die Sonderabschreibung in Höhe von jährlich 5% für Gebäude, die Effizienzhausstandard 40 (EH40) plus Nachhaltigkeitssiegel QNG erreichen, kann über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Geschenke - § 4 Abs. 5 EStG
Ab dem Jahr 2024 wurde die Freigrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 EUR auf 50 EUR pro Jahr angehoben.
Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen - § 6 Abs. 1 EStG
Bei emissionsfreien Fahrzeugen (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), müssen nur 25 % der Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung angesetzt werden Dies galt bislang nur bei Anschaffungskosten bis zu 60.000 EUR. Dieser Wert wird nun auf 70.000 EUR angehoben.
Erweiterter Verlustvortrag - § 10d EStG
Derzeit ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (Ehegatten) der Verlustvortrag für jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den Teil, der den Sockelbetrag überschreitet, ist der Verlustvortrag auf 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt. Für die Jahre 2024 bis 2027 wird der Verlustvortrag auf 70 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres beschränkt.
Die Erweiterungen des Verlustvortrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.
Erweiterte Kürzung Gewerbesteuer - § 9 Nr. 1 GewStG
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, steigt bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze für Umsätze mit Solarstrom von 10 % auf 20 %. Dies gilt ab Erhebungszeitraum 2023.
Weiterhin unverändert bleibt die Unschädlichkeitsgrenze von 5% aus Einnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen an Mieter, aus Zahlungen von Mietern für Veranstaltungen (beispielsweise Weihnachtsmärkte) sowie Einnahmen für Sonderleistungen an Mieter (beispielsweise Betrieb eines Schwimmbads). Für die Berechnung der prozentualen Unschädlichkeitsgrenzen sind die Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des gesamten eigenen Grundbesitzes des Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmens heranzuziehen.
Buchführungspflicht - § 141 AO
Ab dem 1. Januar 2024 werden die Betragsgrenzen für die Buchführungspflicht von gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirte angehoben. Demnach müssen Bücher geführt werden, wenn ein Gesamtumsatz 800.000 EUR vorliegt bzw. der Gewinn 80.000 EUR beträgt.
Forschungszulage
Neben den Lohnaufwendungen der am Forschungsprojekt beteiligten Mitarbeiter kann nun auch die Abschreibung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, welche für das Forschungsprojekt nötig sind, in die Bemessungsgrundlage zur Forschungszulage einbezogen werden. Weiterhin können die Kosten bei Auftragsforschung nun mit 70% in der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage berücksichtigt werden. Auftragsforschung liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag an einen Dritten oder mehrere Dritte gegen Entgelt vergibt und der Auftraggeber gezielt eine spezielle Aufgabenstellung vorgibt, welcher der Auftragnehmer zu lösen hat. Hierbei muss der Auftragnehmer seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Abkommen) Anwendung findet, haben. Ferner können kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) auf Antrag zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage von 25% auf 35% beantragen.
Beispiel:
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EUR 120.000 |
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EUR 100.000 |
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EUR 70.000 |
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EUR 190.000 |
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EUR 47.500 |
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35 % |
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EUR 66.500 |
Freundliche Grüße